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Die staatlichen Sozialversicherungen und private Institutionen sind sowohl für die bäuerliche als auch für die nicht-bäuerliche Bevölkerung Teil des formalen Sicherheitsnetzes. Die verschiedenen Sozialversicherungen wie AHV/IV oder Kranken- und Unfallversicherung bieten den Menschen einen weitreichenden Schutz vor Risiken, deren finanzielle Folgen sie nicht allein bewältigen können.

Bei den meisten Sozialversicherungen ist eine Auswertung nach Berufskategorie aufgrund fehlender Angaben nicht möglich. Die nachfolgende Untersuchung beschränkt sich daher auf das AHV-Einkommen, die Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie die Sozialhilfe.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist einer der bedeutendsten Pfeiler der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz. Sie soll einen Beitrag leisten zum Existenzbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens in Folge von Alter oder Tod des Versorgers oder der Versorgerin. Die 1948 eingeführte AHV-Rente ist dabei abhängig vom beitragspflichtigen Einkommen während der beruflich aktiven Zeit sowie von allfälligen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

Die AHV-Einkommensstatistik umfasst sämtliche AHV-pflichtigen Einkommen eines Beitragsjahres unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit.

Die aktuellste verfügbare AHV-Einkommensstatistik stammt aus dem Jahre 2015: Sie umfasst rund 5,6 Millionen AHV-Beitragszahlende (Erwerbstätige und Nichterwerbstätige). Unter den insgesamt etwas mehr als 5,1 Millionen erwerbstätigen Beitragszahlern (ohne Personen mit ausschliesslichem Ersatzeinkommen wie IV-Taggelder usw.) im Alter von 18 bis 63/64 Jahren sind 50 300 selbständige Landwirte und Landwirtinnen bzw. Bäuerinnen. Bei 33 500 Landwirten (76 %) und 4700 Landwirtinnen bzw. Bäuerinnen (77 %) war das AHV-pflichtige Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit grösser als dasjenige aus der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit. Rund die Hälfte der selbständigen Beitragszahlenden aus der Landwirtschaft ging zusätzlich einer ausserbetrieblichen Erwerbstätigkeit nach.
 

AHV-pflichtiges jährliches Einkommen von Selbständigen in der Landwirtschaft1 (Personen im Alter von 18 bis 63/64 Jahren)2

AHV-Einkommen 2015AnzahlTotal mittleres AHV-Einkommen
(arithmetisches
Mittel)
davon aus Land-
wirtschaft
davon aus
anderer Erwerbs-
tätigkeit3
Mittleres Alter
  Fr.Fr.Fr.Jahre
Männer44 10071 70052 40019 30048,4
Frauen6 10041 60030 30011 20048,6
Total bzw. Mittelwert50 30068 10049 70018 30048,4

1 Spezialauswertung
2 Erwerbstätige Personen im Jahr des Erreichens des AHV-Alters (64 bzw. 65 Jahre) sowie nach dem AHV-Alter (65+ bzw. 66+ Jahre) werden nicht berücksichtigt. 
Personen ohne andere Erwerbstätigkeit: Bei der Berechnung des Mittelwertes wird der Betrag von 0 Franken eingesetzt.
Quellen: Individuelle Konten der AHV, Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV); Stand April 2019


Die Einkommenseinträge in den individuellen AHV-Konten werden jährlich von den Ausgleichskassen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) übermittelt. Die Übermittlung erfolgt nach Beitragsarten. Dabei werden Selbständige in der Landwirtschaft mit einer separaten Beitragsart (Beitragsart 9) gemeldet. Selbständigerwerbenden, welche ohne Angaben zur Einkommenshöhe nur den AHV-Mindestbeitrag entrichten, wird ein Einkommen in ihrem individuellen Konto eingetragen (2015: 9333 Fr.). In der Landwirtschaft ist dies bei insgesamt 16 % (6300 Männern und 1700 Frauen) der Fall. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass alle Selbständigerwerbenden ihr AHV-pflichtiges Einkommen durch Einkäufe in die berufliche Vorsorge reduzieren können. Das Ausmass der Reduktion durch solche Einkäufe ist jedoch nicht bekannt.

Im Vergleich zum Jahr 2000 waren 2015 fast doppelt so viele Frauen als Selbständige in der Landwirtschaft erwerbstätig (2000: 3400; 2015: 6100). Ihr Einkommen aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit hat sich dabei zwischen 2000 und 2015 um mehr als 14 000 Franken erhöht (2000: 16 400 Fr.; 2015: 30 300 Fr.).

Die Familienzulagen

Familienzulagen sind, neben Steuererleichterungen, das wichtigste Mittel des Familienlastenausgleichs. Im Gegensatz zu den Leistungen der übrigen Sozialversicherungen bilden sie nicht einen Einkommensersatz, sondern eine Einkommensergänzung.

Die Familienzulagen in der Landwirtschaft gelten ausschliesslich für selbständige Landwirtinnen/Landwirte, Älpler, Berufsfischer sowie landwirtschaftliche Arbeitnehmende.

Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden teilweise von den landwirtschaftlichen Arbeitgebenden finanziert. Den Restbetrag sowie den Aufwand für die Familienzulagen an Landwirtinnen/Landwirte decken zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone. Bei allen anderen Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft werden Familienzulagen durch Beiträge der Selbständigerwerbenden finanziert.
 

Monatliche Ansätze von Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art der FamilienzulageAnsatz (in Fr.)
Kinderzulage¹ (Kinder bis 16 Jahren)200
Ausbildungszulage¹ (Kinder von 16 bis 25 Jahren)250
Haushaltungszulage100

¹ Berggebiet: um 20 Fr. höher
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)


Die Höhe der Kinder- und der Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft entspricht den Mindestansätzen nach dem Familienzulagengesetz (FamZG). Im Berggebiet sind diese Ansätze um 20 Franken höher. Landwirtschaftliche Arbeitnehmende erhalten zusätzlich eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken. Einzelne Kantone richten nebst diesen Zulagen noch weitere aus.
 

Bezug von Familienzulagen in der Landwirtschaft 2018 nach FLG

 Bezüger/innen Jährliche
Zulagen
Durchschnittliche
Zulagen (pro Jahr)
 AnzahlMio. Fr.Fr.
Landwirtschaftliche Arbeitnehmende8 261  
Kinderzulagen8 51315,9511 874
Ausbildungszulagen2 4205,3132 195
Haushaltungszulagen7 6687,107927
Landwirte/Landwirtinnen12 978  
Kinderzulagen21 10347,5682 254
Ausbildungszulagen9 09322,3412 457
Total21 23998,2804 627

Ohne Älpler und Fischer
Pro Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet.
Bezüger/innen von einzig Haushaltungszulagen werden teils nicht vollständig erfasst.
Quelle: BSV


Die finanziellen Mittel, die in Form von «landwirtschaftlichen Familienzulagen» in die Landwirtschaft fliessen, haben in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Zwei Faktoren führen zu einem Rückgang der Anzahl Bezüger: Der erste Faktor ist der Strukturwandel in der Landwirtschaft. Der zweite ist eine Gesetzesänderung, die zur Folge hat, dass immer mehr Bauernfamilien Zulagen über das Familienzulagengesetz (FamZG) anstatt über das Gesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) beziehen. 2009 beliefen sich die ausbezahlten Familienzulagen in der Landwirtschaft noch auf insgesamt 150 Millionen Franken, 2018 auf 98 Millionen Franken.

Die Sozialhilfe

Die Bundesverfassung garantiert jedem in der Schweiz sich aufhaltenden Menschen einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Die Kantone gewähren im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe Leistungen an Personen, die nicht für ihren Bedarf oder denjenigen ihrer Familie aufkommen können. Zuständigkeit und Vollzug der Sozialhilfe sind je nach Kanton oder Gemeinde unterschiedlich organisiert.


Sozialhilfe-Bezug von Erwerbstätigen in der Landwirtschaft 20171

 FällePersonen in der Unterstützungseinheit (Erwachsene und Kinder)
 AnzahlAnzahl
Selbständig4571
Regelmässig Angestellte191381
Übrige Erwerbstätige in Privathaushalten266440
Erwerbstätige in stationären Einrichtungen / besonderen Wohnformen2828
Total Erwerbstätige530920

1 Spezialauswertung: Erwerbstätige Sozialhilfefälle in der Landwirtschaft nach Erwerbssituation. Die Angaben zur Branche (Landwirtschaft) in der Sozialhilfestatistik sind mit Unschärfen behaftet (hoher Anteil fehlender Werte). Die hier präsentierten Angaben sind als Annäherung zu verstehen.  
Grundgesamtheit: Personen in Dossiers (Fälle), in denen die Antrag stellende Person in der Landwirtschaft (inkl. Forst, Fischerei) erwerbstätig und zwischen 15 und 64 Jahren alt ist.
Quelle: Bundesamt für Statistik (BFS); die Resultate der Schweizerischen Sozialhilfestatistik basieren seit 2009 auf einer Vollerhebung in allen Kantonen.


In dieser Spezialauswertung der Sozialhilfestatistik erfasst sind einzig die Fälle, bei denen die antragstellende Person bei Gesuchstellung in der Landwirtschaft erwerbstätig war und dies geblieben ist: 2017 wurde an 530 Fälle aus der Landwirtschaft Sozialhilfe gewährt (erste Spezialauswertung 2013: 490). Bei jährlich durchschnittlichen Nettoausgaben pro Sozialhilfeempfänger/in von rund 10 100 Franken (alle Sozialhilfebeziehende) belaufen sich die Ausgaben für Personen aus der Landwirtschaft auf rund 9 Millionen Franken.

Der Bedarfsnachweis als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen führt dazu, dass die finanziellen Verhältnisse von Haushalt und Betrieb aufgedeckt und bisher Privates einer Behörde mitgeteilt werden müssen. Unter den Bauernfamilien verbreitete Werte wie Autonomie, Eigenständigkeit und Unabhängigkeit können der Inanspruchnahme der Sozialhilfe entgegenstehen. Auch die enge Verflechtung von Betrieb und Privathaushalt (Selbstversorgung) kann ein Grund sein, dass Bäuerinnen und Landwirte eher selten Sozialhilfe in Anspruch nehmen: Der Gürtel wird in finanziell schwierigen Zeiten enger geschnallt, und sie leben «von der Substanz» (aus: «Lebensbedingungen und Handlungsansätze von Bauernhaushalten in schwierigen Situationen» von S. Contzen, E. Crettaz und J. Forney et al., 2015).

Esther Grossenbacher, BLW, Fachbereich Forschung, Innovation und Evaluation, esther.grossenbacher@blw.admin.ch
 

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