Milchwirtschaft
Finanzielle Mittel und Zulagen 2018
Der Bund richtete im Jahr 2018 unverändert eine Zulage für verkäste Milch von 15 Rp./kg Milch und eine Zulage für Fütterung ohne Silage von 3 Rp./kg Milch aus. Für beide Milchzulagen zusammen wurden wie im Vorjahr 293 Millionen Franken eingesetzt. Für die Administration der Milchdaten sowie für Informatikmittel im Milchbereich wendete der Bund gut 2,7 Millionen Franken auf.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat mit der TSM Treuhand GmbH (TSM) eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, welche Ende 2021 auslaufen wird. Die TSM ist beauftragt, Daten der Milchproduktion und der Milchverwertung zu erfassen und zu prüfen. Die Milchverwerter müssen diese Daten der TSM monatlich melden. Die TSM ist verantwortlich dafür, dass der Meldepflicht nachgekommen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, sanktioniert sie die betroffenen Firmen und Betriebe. Die TSM bereitet anhand der gemeldeten Milchverwertungsdaten die Auszahlung der Zulagen vor. Diese Angaben zur Auszahlung werden zweimal wöchentlich ans BLW übermittelt, welches anschliessend die Zulagen den Milchverwertern zuhanden der Produzenten auszahlt.
Die Milchverwerter sind gemäss Milchpreisstützungsverordnung (MSV; SR 916.350.2) verpflichtet, die erhaltenen Zulagen innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen weiterzugeben, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben. Die Zulagen sind in der Abrechnung über den Milchkauf für die Produzenten separat auszuweisen. Auch müssen die Milchverwerter die erhaltenen und ausbezahlten Zulagen in ihrer Buchhaltung ausweisen. Nachfolgende Grafik zeigt für das Kalenderjahr 2018 die Zahl der Milchverwerter, welche Zulagen erhielten sowie die ausgerichteten Milchzulagen der Milchverwerter, geordnet nach Grössenklassen der bezogenen Zulagen.
Im Berichtsjahr erhielten 2254 Milchverwerter insgesamt 293 Millionen Franken an Milchzulagen, was einem Durchschnitt von rund 130 000 Franken pro Milchverwerter entspricht. Die Verteilung zeigt eine Konzentration der Zulagen auf wenige grosse Milchverarbeitungsbetriebe: Etwa 20 % der Milchverwerter erhielten knapp 95 % der Milchzulagen. Daneben erhielten 1371 oder rund 60 % der Verarbeitungsbetriebe einen Betrag von jährlich höchstens 10 000 Franken. Es handelte sich dabei überwiegend um Sömmerungsbetriebe mit eigener Käseproduktion. Die ausbezahlten Verkäsungszulagen betrugen für diese Grössenklasse 4,8 Millionen Franken.
Der Fachbereich Revisionen und Inspektionen des Bundesamts für Landwirtschaft BLW führt bei den Milchverwertern, welche die Milchdaten melden und Zulagen geltend machen, risikobasierte Kontrollen durch. Im Berichtsjahr wurden 192 Betriebe kontrolliert. Die Inspektion BLW musste 63 der kontrollierten Betriebe beanstanden. Die meisten Beanstandungen führten zu einer Verwarnung, weil es sich beispielsweise um kleine Erfassungsfehler oder um erstmalige Verfehlungen handelte. Zu viel ausbezahlte Zulagen in Folge unkorrekter Meldungen der Milchverwertungsdaten müssen die Milchverwerter zurückerstatten.
Branchenorganisation Milch
Am 15. November 2017 hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes die Bestimmungen des Standardvertrags der BO Milch für den Erst- und Zweitmilchkauf und die Segmentierung für vier Jahre für die Käufer und Verkäufer von Rohmilch allgemeinverbindlich erklärt <BBl 2017 7671>. Für alle Käufe und Verkäufe von Rohmilch müssen somit im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 schriftliche Verträge mit einer Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden. In den Verträgen muss die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in die Segmente A, B und C unterteilt werden. Auf den Milchgeldabrechnungen sind die Milchmengen und die Preise je Segment einzeln auszuweisen.
Einteilung in die Segmente nach Verwendungszweck der Milch
A-Milch | Wertschöpfungsstarke Produkte mit Grenzschutz oder Stützung (Zulage für verkäste Milch, Rohstoffpreisausgleich). |
B-Milch | Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung ohne Grenzschutz oder Stützung für den Inlandmarkt und den Export. |
C-Milch | Wertschöpfungsschwache Produkte für den Weltmarkt. |
Die Milchkäufer müssen ihrem Verkäufer bis am 20. Tag des Monats die Konditionen über Menge und Preis für den kommenden Monat mitteilen. Die Milchverkäufer – also insbesondere auch die Milchproduzenten – haben dank dieser ergänzenden Vorschrift eine verbindlichere Entscheidungsgrundlage für eine allfällige Anpassung der Milchmengen oder eine Änderung des Absatzkanals. Aufgrund der Vorgaben des Landwirtschaftsgesetzes kann der Bundesrat keine Bestimmungen zur Preis- und Mengenfestlegung allgemeinverbindlich erklären. Diese muss in jedem Fall in der Kompetenz der Vertragspartner bleiben.
Die Milchhändler und Milchverarbeiter sind weiter verpflichtet, die gekauften und verkauften Milchmengen je Segment sowie die mit Milch aus dem B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte monatlich an die TSM zu melden. Im Jahr 2018 wurden gemäss Auswertung des Erstmilchkaufs 84,9 % der Milch im A-Segment, 14,6 % im B-Segment und 0,5 % im C-Segment vermarktet. Die Anteile blieben damit gegenüber dem Vorjahr praktisch unverändert.
Nach Abschluss eines Jahres überprüft die TSM, ob die im B- und C-Segment gekauften Milchmengen mit den im B- und C-Segment verkauften Milchmengen bzw. den hergestellten und exportierten Milchprodukten übereinstimmen. Bei Abweichungen von mehr als 5 % je Segment für die Periode eines Jahres kann die BO Milch Sanktionen ergreifen. Im Berichtjahr hat die TSM bei 18 Milchverarbeitern überprüft, ob sie die im Jahr 2017 im B- und C-Segment eingekaufte Milch für die Herstellung der erlaubten Produkte verwendet haben. 3 Fälle von Verarbeitern, bei denen die TSM Mängel feststellte, wurden an die Geschäftsstelle der BO Milch zur Überprüfung weitergeleitet.
Hans Ulrich Leuenberger, BLW, Tierische Produkte und Tierzucht, hansulrich.leuenberger@blw.admin.ch
Monika Meister, BLW, Tierische Produkte und Tierzucht
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